BayObLG - Beschluß vom 21.07.1988 (RReg 2 St 134/88) - DRsp Nr. 1997/1081
BayObLG, Beschluß vom 21.07.1988 - Aktenzeichen RReg 2 St 134/88
DRsp Nr. 1997/1081
»1. In der Vereitelung des staatlichen Bußgeldanspruchs durch Nichtvorlage des eine Lenkzeitüberschreitung ausweisenden Schaublattes ist kein Nachteil im Sinne des § 274 Abs. 1StGB zu sehen.2. Der Tatbestand der Nichtvorlage eines Schaublattes ist erst vollendet, wenn der zuständige Kontrollbeamte sein Bemühen um freiwillige Herausgabe aufgibt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Betroffene von der zunächst erklärten Verweigerung der Vorlage Abstand nehmen mit der Folge, daß der Tatbestand des § 7c Abs. 1 Nr. 3 lit. c FPersG i.V. mit Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) 3821/85 nicht erfüllt ist.«