BayObLG - Beschluß vom 22.02.1989 (1 ObOWi 317/88) - DRsp Nr. 1997/1069
BayObLG, Beschluß vom 22.02.1989 - Aktenzeichen 1 ObOWi 317/88
DRsp Nr. 1997/1069
»Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind schon Fahrzeugteile gewesen, ehe die Bestimmung des § 42 Abs. 3 S. 2 StVZO nach der Übergangsbestimmung des § 72 Abs. 2StVZO in Kraft getreten ist bzw. in Kraft tritt.«