BayObLG - Beschluß vom 22.07.1980
2 ObOWi 289/80
Normen:
StVO § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VRS 59, 285

BayObLG - Beschluß vom 22.07.1980 (2 ObOWi 289/80) - DRsp Nr. 1994/7495

BayObLG, Beschluß vom 22.07.1980 - Aktenzeichen 2 ObOWi 289/80

DRsp Nr. 1994/7495

1. Wird das Fahrverhalten zweier hintereinander fahrender Fahrzeuge durch einen Polizeibeamten mittels Fernglases verfolgt, so bedarf es grundsätzlich keines verkehrstechnischen Gutachtens. 2. Bei der Feststellung des gefährdenden Abstandes im Abstandsmeßverfahren muß i. d. R. von dem in 0,8 sec zurückgelegten Weg der beiden Fahrzeuge ein Sicherheitsabzug von 15 % vorgenommen werden.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen
VRS 59, 285