BayObLG - Beschluß vom 23.11.1983 (2 ObOWi 283/83) - DRsp Nr. 1994/7378
BayObLG, Beschluß vom 23.11.1983 - Aktenzeichen 2 ObOWi 283/83
DRsp Nr. 1994/7378
Ein Verbotszeichen, das für einen im Staatsforst verlaufenden tatsächlich öffentlichen Weg auf Anordnung der staatlichen Forstverwaltung angebracht ist, verkörpert kein wirksames hoheitliches Verkehrsgebot. Seine Nichtbeachtung verstößt daher nicht gegen die Straßenverkehrsordnung.