BayObLG - Beschluß vom 24.07.1989
2 ObOWi 158/89
Normen:
StVO § 2 Abs.3 a S.2;
Fundstellen:
BayObLGSt 1989, 118
DRsp II(286)225b-c
OLGSt (n.F.) StVO § 2 Nr. 3
VerkMitt 1990, 1

BayObLG - Beschluß vom 24.07.1989 (2 ObOWi 158/89) - DRsp Nr. 1992/6771

BayObLG, Beschluß vom 24.07.1989 - Aktenzeichen 2 ObOWi 158/89

DRsp Nr. 1992/6771

b-c. Sinn und Zweck der Regelung über das Verhalten bei Schneeglätte (Abs. 3 a. Satz 2) (c) erfassen nicht Straßenverhältnisse bei Schneematsch.

Normenkette:

StVO § 2 Abs.3 a S.2;

Gründe:

»...Das AG hat dem Betroff. [u. a.] einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 a StVO zur Last gelegt, wonach sich Führer kennzeichnungspflichtiger Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern bei Schneeglätte oder Glatteis so zu verhalten haben, daß eine Gefährdung anderer ausgeschlossen

ist. Der Begriff Schneeglätte erfasse auch Schneematsch, da er jede Veränderung der Fahrbahnoberfläche durch Schnee meine, welche die Haftreibung herabsetze. Die hiergegen erhobene Sachrüge greift durch.

Nach dem Wortlaut ist Schneeglätte nicht mit Schneematsch gleichzusetzen. Denn nach allgemeinem Sprachgebrauch (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Stichworte: Schneeglätte und Schneematsch) ist unter ersterem Begriff eine dichte festgetretene oder -gefahrene Schneedecke, die dadurch glatt geworden ist, und unter letzterem halbgetauter, schlammiger Schnee zu verstehen. Dieser Wortsinn stimmt auch mit Sinn und Zweck der Regelung überein. [Folgt eine Wiedergabe der amtlichen Begründung, abgedruckt in VkBl 1988, 219 f. und bei Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 30. Aufl. § 2 StVO Rdnr. 16 c]. ...