BayObLG - Beschluss vom 24.07.1991
RReg 4 St 129/91
Normen:
FAG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 107
NZV 1992, 164

BayObLG - Beschluss vom 24.07.1991 (RReg 4 St 129/91) - DRsp Nr. 1994/7248

BayObLG, Beschluss vom 24.07.1991 - Aktenzeichen RReg 4 St 129/91

DRsp Nr. 1994/7248

»Ein Radarwarngerät ist jedenfalls dann errichtet, wenn der Besitzer das eingeschaltete Gerät auf dem Armaturenbrett seines PKWs befestigt und die Stromversorgung mit einem Griff durch Einstecken des Steckers des Gerätekabels in die Buchse des Zigarettenanzünders erfolgen kann.«

Normenkette:

FAG § 15 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Am 7.1.1991 verurteilte das Amtsgericht München den Angeklagten wegen eines Vergehens nach 9 1 Abs. 1, 9 15

Abs. 1 FAG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen a 130 DM. Das sichergestellte Radarwarngerät wurde eingezogen. In der Hauptverhandlung vom 20.3.1991 verwarf das Landgericht München I die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe als unbegründet, dass er des vorsätzlichen Errichtens einer Fernmeldeanlage schuldig ist.