BayObLG - Beschluss vom 25.11.1991
3 ObOWi 87/91
Normen:
OWiG § 19 Abs. 1, § 84 Abs. 1 ;
Fundstellen:
wistra 1992, 119

BayObLG - Beschluss vom 25.11.1991 (3 ObOWi 87/91) - DRsp Nr. 1994/7233

BayObLG, Beschluss vom 25.11.1991 - Aktenzeichen 3 ObOWi 87/91

DRsp Nr. 1994/7233

»l. Nicht rechtskräftige Bußgeldbescheide führen nicht notwendig zu einer Unterbrechung der fortgesetzten Handlung. 2. Ist das Bußgeldverfahren bei Gericht anhängig, so hat die Verwaltungsbehörde bei Bekanntwerden weiterer Handlungen, die mit der Tat, auf die sich das Bußgeldverfahren bezieht, in Fortsetzungszusammenhang stehen können, keine neuen Bußgeldbescheide zu erlassen, sondern die neu bekanntgewordenen Tatteile dem Amtsgericht zur Berücksichtigung im Verfahren mitzuteilen und den Betroffenen hiervon zu verständigen.«

Normenkette:

OWiG § 19 Abs. 1, § 84 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Am 2.4.1991 verhängte das Amtsgericht Freising gegen den Betroffenen wegen vier vorsätzlicher Zuwiderhandlungen gegen das Feiertagsgesetz, in zwei Fällen davon in Fortsetzungszusammenhang begangen, Geldbußen von 500, 1000, 4000 und 2000 DM.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts betreibt der Betroffene im Industriegebiet von ... ein "..." mit einer Waschanlage für Kraftfahrzeuge, in der Kunden sogenannte Wasserlanzen mittels eines Münzautomaten zur Verfügung gestellt werden.

An folgenden Sonn- und Feiertagen ließ er aufgrund jeweils eines neuen Vorsatzes, davon in 2 Fällen mit Fortsetzungsvorsatz handelnd, den Betrieb der Waschanlage zu:

1. Am 23. und 30. Oktober sowie am 06. November 1988;

2. Am 30. April 1989;

3. Am 07., 21. und 25. Mai 1989 und

4. am.28. Mai 1989.