BayObLG - Beschluß vom 26.07.1989
RReg 2 St 100/89
Normen:
StGB § 142 ;
Fundstellen:
DRsp III(320)226c
JZ 1989, 1132
NJW 1990, 335
NStE Nr. 14 zu § 142 StGB
NZV 1990, 159 (Ls)
OLGSt (n.F.) StGB § 142 Nr. 87
VRS 78, 43
VerkMitt 1990, 28

BayObLG - Beschluß vom 26.07.1989 (RReg 2 St 100/89) - DRsp Nr. 1992/6770

BayObLG, Beschluß vom 26.07.1989 - Aktenzeichen RReg 2 St 100/89

DRsp Nr. 1992/6770

»Der bloße, sei es auch naheliegende Verdacht gegen einen Fahrzeugführer, er habe bei einem Verkehrsvorgang einen Schaden verursacht, der in Wirklichkeit schon vorhanden gewesen war, begründet keine Verpflichtung des Fahrzeugführers aus § 142 StGB

Normenkette:

StGB § 142 ;

Gründe:

»... Die StrK [Strafkammer] hat nicht festzustellen vermocht, ob der (ca. 900 DM betragende) Schaden an dem geparkten VW von dem Angekl. oder von einem Dritten verursacht worden ist. Sie wirft dem Angekl. vor, daß er von sich aus nichts unternommen habe, um Feststellungen über den Vorfall treffen zu lassen, obwohl er durch die Äußerung des Fußgängers auf dem Marktplatz »seine Rolle als Unfallbeteiligter« erkannt habe. ...

Der Revision ist beizupflichten, daß das festgestellte Verhalten des Angekl. schon nicht den objektiven Tatbestand eines Vergehens nach § 142 StGB erfüllt. Die Vorschrift setzt voraus, daß sich ein Unfall Ä also ein plötzliches Ereignis, das unmittelbar zu einem Schaden geführt hat Ä im Straßenverkehr zugetragen hat. Täter eines Vergehens nach § 142 StGB kann nur eine Person sein, deren Verhalten nach den Umständen zur Verursachung dieses Schadensereignisses beigetragen haben kann (§ 142 Abs. 4 StGB).