BayObLG - Beschluß vom 26.10.1988
2 ObOWi 245/88
Normen:
StVO § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1989, 361 (Bär)

BayObLG - Beschluß vom 26.10.1988 (2 ObOWi 245/88) - DRsp Nr. 1998/9857

BayObLG, Beschluß vom 26.10.1988 - Aktenzeichen 2 ObOWi 245/88

DRsp Nr. 1998/9857

Verurteilt das Gericht den Betroffenen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung muß in den Urteilsgründen angegeben werden, mit welchem Meßverfahren die Geschwindigkeit festgestellt und ob dieses Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde; die Angabe, daß die Messung "mit einem geeichten Meßgerät erfolgt" sei, genügt nicht.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1989, 361 (Bär)