BayObLG - Beschluß vom 26.10.1988 (2 ObOWi 245/88) - DRsp Nr. 1998/9857
BayObLG, Beschluß vom 26.10.1988 - Aktenzeichen 2 ObOWi 245/88
DRsp Nr. 1998/9857
Verurteilt das Gericht den Betroffenen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung muß in den Urteilsgründen angegeben werden, mit welchem Meßverfahren die Geschwindigkeit festgestellt und ob dieses Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde; die Angabe, daß die Messung "mit einem geeichten Meßgerät erfolgt" sei, genügt nicht.