BayObLG - Beschluß vom 27.07.1988 (1 ObOWi 108/88) - DRsp Nr. 1994/7309
BayObLG, Beschluß vom 27.07.1988 - Aktenzeichen 1 ObOWi 108/88
DRsp Nr. 1994/7309
»Sind an einem Pfosten untereinander zwei Verkehrszeichen und ein eine Gewichtsangabe enthaltendes Zusatzschild angebracht, so bezieht sich letzteres nur auf das unmittelbar darüber befindliche Verkehrszeichen.«