BayObLG - Beschluß vom 28.02.1985
1 ObOWi 13/85
Normen:
StVO § 39 Abs.1, Abs.2, § 41 Abs.2 S.5, Abs.2 Nr.6 Zeichen 2;
Fundstellen:
DRsp II(286)200c
VRS 69, 64

BayObLG - Beschluß vom 28.02.1985 (1 ObOWi 13/85) - DRsp Nr. 1992/7123

BayObLG, Beschluß vom 28.02.1985 - Aktenzeichen 1 ObOWi 13/85

DRsp Nr. 1992/7123

Kann einem Zusatzschild eine objektiv klare und damit wirksame Einschränkung des Anliegerverkehrs mit dem tatsächlich verwendeten Text nicht entnommen werden, führt dies zur Unwirksamkeit des Verbotszeichens.

Normenkette:

StVO § 39 Abs.1, Abs.2, § 41 Abs.2 S.5, Abs.2 Nr.6 Zeichen 2;

Gründe:

"...Einen Verstoß gegen § 41 Abs. 2 nr. 6 i.V.m. dem Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art), § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG hat die Betroff. nicht begangen, weil dem Verkehrszeichen [Zusatzschild zum Zeichen 250 mit folgendem Inhalt "Ausgenommen Anlieger Pkw zum Be- und Entladen, Heizölfahrzeuge bis 9 Tonnen"] nach seinem objektiven Sinngehalt keine Einschränkung des zugelassenen Anliegerverkehrs entnommen werden kann.