BayObLG - Beschluß vom 29.02.1988 (1 ObOWi 25/88) - DRsp Nr. 1997/1089
BayObLG, Beschluß vom 29.02.1988 - Aktenzeichen 1 ObOWi 25/88
DRsp Nr. 1997/1089
»Darin, daß der Betroffene bei seiner polizeilichen Anhörung Rechtsausführungen des Inhalts macht, das ihm vorgeworfene Verhalten beinhalte keine Ordnungswidrigkeit, liegt noch keine Teileinlassung, die den Schluß auf seine Täterschaft zuließe.«