BayObLG - Beschluss vom 29.10.1991
RReg 2 St 169/91
Normen:
StGB § 367 ; VO (EWG) Nr. 3820/85, VO (EWGEWG) Nr. 3821/85;
Fundstellen:
NZV 1992, 328
VRS 82, 347
wistra 1992, 113

BayObLG - Beschluss vom 29.10.1991 (RReg 2 St 169/91) - DRsp Nr. 1994/7237

BayObLG, Beschluss vom 29.10.1991 - Aktenzeichen RReg 2 St 169/91

DRsp Nr. 1994/7237

Der Fahrer eines entsprechend den EWG-Verordnungen mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüsteten LKW stellt eine unechte Urkunde her, wenn er ein mit dem Namen eines Dritten versehenes Schaublatt verwendet.

Normenkette:

StGB § 367 ; VO (EWG) Nr. 3820/85, VO (EWGEWG) Nr. 3821/85;

Gründe

I.

1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zur Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Seine Berufung hat das Landgericht mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt wird.

Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der ausgeführten Sachrüge.

2. Dem Urteil des Landgerichts liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte fuhr am 19.1.1989 mit einem Lastzug einer Spedition, dessen Zugmaschine mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüstet ist. Während der Fahrt legte er ein Schaublatt ein, auf dem ein Dritter den Disponenten der Speditionsfirma als Kraftfahrzeugführer sowie das Datum der Fahrt und das Fahrzeugkennzeichen eingetragen hatte; der Angeklagte trug vor dem Einlegen der Scheibe lediglich den Kilometerstand ein.

II.

Die Revision ist offensichtlich unbegründet.

1. Die mit dem Namen eines Fahrers und dem Datum der Fahrt versehene Fahrtschreiberaufzeichnung stellt eine Urkunde i.S. des § 267 StGB dar.