BayObLG - Beschluß vom 29.11.1988 (RReg 1 St 242/88) - DRsp Nr. 1997/1075
BayObLG, Beschluß vom 29.11.1988 - Aktenzeichen RReg 1 St 242/88
DRsp Nr. 1997/1075
»Hat das Berufungsgericht bei einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch über die vom Amtsgericht zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen hinaus weitere den Schuldumfang betreffende Umstände festgestellt und strafschärfend verwertet, so liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel des angefochtenen Berufungsurteils vor, der von Amts wegen zu beachten ist.«