Am 20.4.1988 verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten Er. wegen eines Vergehens der Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 70 DM und den Angeklagten Ei. wegen eines Vergehens der Beihilfe zur Urkundenfälschung, sachlich zusammentreffend mit einem Vergehen des Verwahrungsbruches, zu einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30 DM.
In der Hauptverhandlung vom 28.9.1990 hob das Landgericht das angeführte Urteil auf und sprach den Angeklagten frei.
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