BayObLG - Beschluß vom 30.04.1991
RReg 4 St 16/91
Normen:
StGB § 267 Abs. 1 ;

BayObLG - Beschluß vom 30.04.1991 (RReg 4 St 16/91) - DRsp Nr. 1995/3596

BayObLG, Beschluß vom 30.04.1991 - Aktenzeichen RReg 4 St 16/91

DRsp Nr. 1995/3596

»Die Änderung der Angaben über das Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs in einer Genehmigungsurkunde für den internationalen Güterkraftverkehr durch Österreich ändert den Beweiswert der Urkunde und stellt deshalb eine Urkundenfälschung dar.«

Normenkette:

StGB § 267 Abs. 1 ;

Gründe:

Am 20.4.1988 verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten Er. wegen eines Vergehens der Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 70 DM und den Angeklagten Ei. wegen eines Vergehens der Beihilfe zur Urkundenfälschung, sachlich zusammentreffend mit einem Vergehen des Verwahrungsbruches, zu einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30 DM.

In der Hauptverhandlung vom 28.9.1990 hob das Landgericht das angeführte Urteil auf und sprach den Angeklagten frei.