BayObLG - Beschluß vom 30.09.1996
2 ObOWi 708/96
Normen:
BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nrn. 1, 3;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 140
DAR 1997, 29
DAR 1997, 29 (Ls)
DRsp II(294)293c
NZV 1997, 84
VRS 92, 347

BayObLG - Beschluß vom 30.09.1996 (2 ObOWi 708/96) - DRsp Nr. 1997/129

BayObLG, Beschluß vom 30.09.1996 - Aktenzeichen 2 ObOWi 708/96

DRsp Nr. 1997/129

»Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt grundsätzlich auch dann vor, wenn ein Fahrzeugführer das schon länger als eine Sekunde andauernde Rotlicht einer auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkten Fußgängerbedarfsampel nicht befolgt.«

Normenkette:

BKat Nr. 34.2; BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 37 Abs. 2 Nrn. 1, 3;

Tatbestand:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr - Mißachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage nach mehr als eine Sekunde andauernder Rotphase - zur Geldbuße von 100 DM.

Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung sie beantragte, rügte die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts; sie beanstandete insbesondere, daß das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt habe. Die vom Senat zugelassene Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.

Gründe: