(a) »... Nach § 137 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG kann sich ein Betroff. in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Diese Vorschrift ist Ausdruck des Rechts auf ein faires Verfahren, das auch das Recht umfaßt, sich im Straf- oder (wie hier) im Ordnungswidrigkeitsverfahren von einem gewählten Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (BVerfG, NJW 1975,
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