BayObLG - Beschluss vom 31.07.1992
2 ObOWi 258/92
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 1992, 468
DRsp II(294)263b
NZV 1993, 118
VRS 84, 49

BayObLG - Beschluss vom 31.07.1992 (2 ObOWi 258/92) - DRsp Nr. 1994/7190

BayObLG, Beschluss vom 31.07.1992 - Aktenzeichen 2 ObOWi 258/92

DRsp Nr. 1994/7190

Eine beharrliche Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn die Zeitspanne zwischen der Ahndung der letzten Tat und der neuen Zuwiderhandlung mehr als drei Jahre beträgt.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines am 21.6.1991 begangenen fahrlässigen Rotlichtverstoßes zur Geldbuße von 200 DM verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.

Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist teilweise begründet.

1. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

2. Im Rechtsfolgenausspruch kann das Urteil jedoch nicht in vollem Umfang bestehen bleiben.

a) Soweit der Betroffene zu einer erhöhten Geldbuße verurteilt wurde, bleibt das Rechtsmittel allerdings erfolglos. Das Amtsgericht ist zutreffend von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgegangen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BKatV). Die Erhöhung des Regelsatzes von 100 DM (Nr. 34 des Bußgeldkatalogs) auf 200 DM ist aufgrund der insgesamt 7 verwertbaren Eintragungen im Verkehrszentralregister nicht zu beanstanden.

b) Diese Voreintragungen rechtfertigen jedoch nicht die Anordnung eines Fahrverbots.