BayObLG - Urteil vom 10.07.1973
6 St 53/73
Normen:
StVO § 1 Abs. 2, § 3 ;
Fundstellen:
DAR 1973, 332

BayObLG - Urteil vom 10.07.1973 (6 St 53/73) - DRsp Nr. 1994/7600

BayObLG, Urteil vom 10.07.1973 - Aktenzeichen 6 St 53/73

DRsp Nr. 1994/7600

1. An einem rechts haltenden Omnibus darf ein Kraftfahrer regelmäßig nur mit einem Seitenabstand von wenigstens 2 m links vorbeifahren. Kann er diesen Abstand nicht einhalten, muß er so langsam fahren, daß er notfalls sofort anhalten kann. 2. Sind an dem Omnibus, dem erkennbar Kinder entstiegen sind, die Warnblinklichter noch eingeschaltet, so muß ein noch entschieden größerer Abstand eingehalten oder allenfalls in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2, § 3 ;

Hinweise:

So zu 1 auch OLG Düsseldorf v. 20.11.1975, DAR 1976, 190 : OLG Stuttgart v. 26.08.1977, DAR 1977, 331 (bei Seitenabstand von höchstens 1 m Anhaltegeschwindigkeit einhalten)

Fundstellen
DAR 1973, 332