BayObLG - Urteil vom 15.09.1989
RReg 1 St 138/89
Normen:
StGB §§ 69, 69a ; StPO § 318 ;
Fundstellen:
DAR 1990, 365 (Bär)

BayObLG - Urteil vom 15.09.1989 (RReg 1 St 138/89) - DRsp Nr. 1998/9946

BayObLG, Urteil vom 15.09.1989 - Aktenzeichen RReg 1 St 138/89

DRsp Nr. 1998/9946

1. Ein zuungunsten der Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel kann von vornherein nicht wirksam auf die Nichtanordnung einer isolierten Sperrfrist beschränkt werden. 2. a) Zwar rechtfertigt in der Regel das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz entzogener Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots die Entziehung der Fahrerlaubnis; dies muß jedoch dann nicht gelten, wenn Umstände festgestellt sind, die eine mildere Beurteilung zulassen. b) Das Fahren mit einem Kraftfahrzeug trotz entzogener Fahrerlaubnis, um Medikamente, wenn auch nicht lebensnotwendige, für den 83jährigen Vater zu holen, läßt nicht für sich allein den Schluß zu, der Angeklagte werde auch in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit sein.