BayObLG - Urteil vom 16.03.1984 (RReg 1 St 47/84) - DRsp Nr. 1994/7367
BayObLG, Urteil vom 16.03.1984 - Aktenzeichen RReg 1 St 47/84
DRsp Nr. 1994/7367
Kommt einem Kraftfahrer ein Radfahrer auf der für diesen linken Fahrbahnseite entgegen, so muß der Kraftfahrer jedenfalls dann, wenn der Radfahrer nicht deutlich zu erkennen gegeben hat, bis zur Begegnung auf der falschen Fahrbahnseite bleiben zu wollen, seine Geschwindigkeit soweit herabsetzen, daß er einen Zusammenstoß auch dann noch vermeiden kann, wenn der Radfahrer plötzlich auf die für ihn rechte Fahrbahnseite zu gelangen versucht. Dies gilt besonders, wenn es sich bei dem Radfahrer um ein erst neun Jahre altes Kind handelt.