BayObLG - Urteil vom 17.02.1989 (RReg 1 St 317/88) - DRsp Nr. 1998/9896
BayObLG, Urteil vom 17.02.1989 - Aktenzeichen RReg 1 St 317/88
DRsp Nr. 1998/9896
1. Bei der auf Grund der Tat vorzunehmenden Prüfung, ob ein Eignungsmangel i.S. des § 69 Abs. 1StGB vorliegt, ist auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu würdigen, ob auf Grund der Persönlichkeit des Angeklagten der Schluß auf ein mangelndes Verantwortungsbewußtsein im Verkehr gerechtfertigt ist.2. Die Indizwirkung des § 69 Abs. 2StGB entfällt daher, wenn - auch nach der Tat liegende - besondere Umstände objektiver und/oder subjektiver Art gegeben sind, welche auf Grund einer solchen Gesamtwürdigung die mangelnde Eignung ausschließen.3. So gesehen muß die Tat, lediglich bezogen auf die Frage der Eignung, Ausnahmecharakter haben; wogegen im übrigen muß keine "Ausnahmetat" vorliegen muß.4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist dabei derjenige der Urteilsfindung.