BayObLG - Urteil vom 17.02.1989
RReg 1 St 317/88
Normen:
StGB § 69 Abs. 1, Abs. 2, § 69a;
Fundstellen:
DAR 1990, 364 (Bär)

BayObLG - Urteil vom 17.02.1989 (RReg 1 St 317/88) - DRsp Nr. 1998/9896

BayObLG, Urteil vom 17.02.1989 - Aktenzeichen RReg 1 St 317/88

DRsp Nr. 1998/9896

1. Bei der auf Grund der Tat vorzunehmenden Prüfung, ob ein Eignungsmangel i.S. des § 69 Abs. 1 StGB vorliegt, ist auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu würdigen, ob auf Grund der Persönlichkeit des Angeklagten der Schluß auf ein mangelndes Verantwortungsbewußtsein im Verkehr gerechtfertigt ist. 2. Die Indizwirkung des § 69 Abs. 2 StGB entfällt daher, wenn - auch nach der Tat liegende - besondere Umstände objektiver und/oder subjektiver Art gegeben sind, welche auf Grund einer solchen Gesamtwürdigung die mangelnde Eignung ausschließen. 3. So gesehen muß die Tat, lediglich bezogen auf die Frage der Eignung, Ausnahmecharakter haben; wogegen im übrigen muß keine "Ausnahmetat" vorliegen muß. 4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist dabei derjenige der Urteilsfindung.

Normenkette:

StGB § 69 Abs. 1, Abs. 2, § 69a;
Fundstellen
DAR 1990, 364 (Bär)