BayObLG - Urteil vom 18.09.1984 (Allg.Reg. 69/84) - DRsp Nr. 1994/7358
BayObLG, Urteil vom 18.09.1984 - Aktenzeichen Allg.Reg. 69/84
DRsp Nr. 1994/7358
Der im Ausland liegende gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (hier: des Unfallortes), der auch für den Direktanspruch des Geschädigten begründet ist, bleibt bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts unberücksichtigt.