BayObLG - Beschluß vom 08.01.1985
Allg.Reg. 104/84
Normen:
EGBGB Art. 12 ; PflVG § 3 ; RechtsanwVORechtsanwVO (v. 07.12.1942); StVG § 20 ; ZPO §§ 32, 36, 59, 60 ;
Fundstellen:
VersR 1986, 299

BayObLG - Beschluß vom 08.01.1985 (Allg.Reg. 104/84) - DRsp Nr. 1994/7354

BayObLG, Beschluß vom 08.01.1985 - Aktenzeichen Allg.Reg. 104/84

DRsp Nr. 1994/7354

1. Der im Ausland liegende gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (hier: Verkehrsunfall in Jugoslawien), der auch für den Direktanspruch des Geschädigten begründet ist, bleibt bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts unberücksichtigt. 2. Für Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall im Ausland gilt deutsches Recht jedenfalls dann, wenn Schädiger und Geschädigter zur Zeit des Unfalls deutsche Staatsangehörige sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort - bei Handelsgesellschaften ihren Sitz - im Inland haben.

Normenkette:

EGBGB Art. 12 ; PflVG § 3 ; RechtsanwVORechtsanwVO (v. 07.12.1942); StVG § 20 ; ZPO §§ 32, 36, 59, 60 ;

Hinweise:

So auch BayObLG v. 18.09.1984, NJW 1985, 570 = ZfS 1985, 134.

Fundstellen
VersR 1986, 299