BayObLG - Beschluß vom 08.01.1985 (Allg.Reg. 104/84) - DRsp Nr. 1994/7354
BayObLG, Beschluß vom 08.01.1985 - Aktenzeichen Allg.Reg. 104/84
DRsp Nr. 1994/7354
1. Der im Ausland liegende gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (hier: Verkehrsunfall in Jugoslawien), der auch für den Direktanspruch des Geschädigten begründet ist, bleibt bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts unberücksichtigt.2. Für Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall im Ausland gilt deutsches Recht jedenfalls dann, wenn Schädiger und Geschädigter zur Zeit des Unfalls deutsche Staatsangehörige sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort - bei Handelsgesellschaften ihren Sitz - im Inland haben.