BayObLG - Urteil vom 23.06.1965 (1 a St 43/65) - DRsp Nr. 1994/7637
BayObLG, Urteil vom 23.06.1965 - Aktenzeichen 1 a St 43/65
DRsp Nr. 1994/7637
Benutzer eines neben der allgemeinen Fahrbahn verlaufenden Radweges müssen den vor ihnen befindlichen Verkehr beobachten und dürfen ein Fahrzeug, welches das rechte Richtungszeichen gesetzt und sich entsprechend eingeordnet hat, an einer Straßenkreuzung oder -einmündung nicht mehr überholen, es sei denn, der Vorausfahrende gibt deutlich zu erkennen, daß er sich vor Durchführung der Richtungsänderung überholen lassen werde.