BayObLG - Urteil vom 27.01.1989
RReg 2 St 276/88
Normen:
StVO § 9 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen:
NJW 1989, 1621
NStE Nr. 15 zu § 222 StGB
NZV 1989, 281
OLGSt (n.F.) StVO § 9 Nr. 5
StVE StVO § 9 Nr. 76
VRS 1989, 141
VerkMitt 1989, 67

BayObLG - Urteil vom 27.01.1989 (RReg 2 St 276/88) - DRsp Nr. 1994/7300

BayObLG, Urteil vom 27.01.1989 - Aktenzeichen RReg 2 St 276/88

DRsp Nr. 1994/7300

1. Die Verpflichtung eines Kraftfahrers, der bei Grünlicht nach rechts in eine andere Straße abbiegt, die im Einmündungsbereich von einer einen Gehweg fortsetzenden ampelgeregelten Fußgängerfurt überquert wird, nur so schnell zu fahren, daß er vor Fußgängern und ihnen Gleichgestellten (§ 2 Abs. 5 StVO) notfalls rechtzeitig anhalten kann, besteht auch gegenüber den Personen, die er vorübergehend nicht siebt (z. B. wegen des toten Winkels seines Fahrzeugs), mit deren Erscheinen er aber rechnen muß. 2. Der Kraftfahrer muß damit rechnen, daß ein zehnjähriges Kind mit seinem Fahrrad noch den Gehweg benutzt, hierbei eine seinem Alter entsprechend hohe Geschwindigkeit fährt und bei Grünlicht die Fußgängerfurt überquert.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 3 Satz 3;
Fundstellen
NJW 1989, 1621
NStE Nr. 15 zu § 222 StGB
NZV 1989, 281
OLGSt (n.F.) StVO § 9 Nr. 5