BayObLG - Urteil vom 27.04.1990
RReg 1 St 55/90
Normen:
StGB § 316 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 368 (Bär)

BayObLG - Urteil vom 27.04.1990 (RReg 1 St 55/90) - DRsp Nr. 1998/10009

BayObLG, Urteil vom 27.04.1990 - Aktenzeichen RReg 1 St 55/90

DRsp Nr. 1998/10009

1. Die Regelwidrigkeit der Fahrweise kann ein wesentliches Beweisanzeichen für die Fahruntüchtigkeit bilden, wenn sie geeignet ist, eine alkoholbedingte Ausfallserscheinung nachzuweisen, wobei es darauf ankommt, ob der Tatrichter die Überzeugung gewinnt, der Angeklagte hätte sich im nüchternen Zustand anders verhalten, als er es tatsächlich getan hat. 2. Die Entscheidung, ob bestimmte Beweisanzeichen - gravierende Regelwidrigkeiten der Fahrweise des Angeklagten innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Fahrstrecke - den Schluß auf alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit zulassen, ist in erster Linie Sache des Tatrichters; das Ergebnis seiner Würdigung ist mit der Revision nur angreifbar, wenn es auf Rechtsfehlern insbesondere auf Verstößen gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze beruht.

Normenkette:

StGB § 316 ; StPO § 261 ;
Fundstellen
DAR 1991, 368 (Bär)