BayObLG - Urteil vom 30.03.1990
RReg 1 St 372/89
Normen:
StGB § 316 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 368 (Bär)

BayObLG - Urteil vom 30.03.1990 (RReg 1 St 372/89) - DRsp Nr. 1998/9998

BayObLG, Urteil vom 30.03.1990 - Aktenzeichen RReg 1 St 372/89

DRsp Nr. 1998/9998

1. Allein die Höhe der festgestellten Blutalkoholkonzentration, die den extrem hoch angesetzten Grenzwert für die absolute Fahruntauglichkeit von l,3 %o übersteigt, ist zwar ein Beweisanzeichen für vorsätzliches Handeln, rechtfertigt eine derartige für sich allein jedoch noch nicht die Annahme, der Täter habe schlechthin seine Fahruntüchtigkeit erkannt oder mit ihr gerechnet und sie billigend in Kauf genommen, da es keinen dahingehenden medizinischen Erfahrungssatz gibt. 2. Die Frage , ob der Täter vorsätzlich gehandelt hat, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, zu denen insbesondere die Art der Alkoholaufnahme (Art der alkoholischen Getränke, Trinkmenge und Trinkdauer) und die Frage der Kritikfähigkeit des Täters gehören.

Normenkette:

StGB § 316 ;
Fundstellen
DAR 1991, 368 (Bär)