BayObLG - Vorlagebeschluß vom 31.05.1988
3 ObOWi 21/88
Normen:
StVZO § 57a;
Fundstellen:
NZV 1988, 156
VRS 75, 372

BayObLG - Vorlagebeschluß vom 31.05.1988 (3 ObOWi 21/88) - DRsp Nr. 1997/1084

BayObLG, Vorlagebeschluß vom 31.05.1988 - Aktenzeichen 3 ObOWi 21/88

DRsp Nr. 1997/1084

»Nach Auffassung des Senats müssen Zugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t und darüber und einer Motorleistung von 40 kW und darüber, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mehr als 40 km/h beträgt und die für Beförderungen im Schaustellergewerbe verwendet werden, mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein; ein eingebautes EWG-Kontrollgerät muß bei Fahrten eines Schaustellers mit einem solchen Fahrzeug auf öffentlichen Straßen betrieben werden. Wegen des entgegenstehenden Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 17.2.1986 (DAR 1986, 157) wird die Sache nach § 121 Abs. 2 GVG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.«

Normenkette:

StVZO § 57a;

Hinweise:

Siehe hierzu die Entscheidung des BGH vom 31.01.89 - 4 StR 304/88 - BGHSt 36, 92

Fundstellen
NZV 1988, 156
VRS 75, 372