OLG Zweibrücken - Beschluss vom 17.08.2018
1 OWi 2 Ss Bs 55/18
Normen:
OWiG § 72 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 22.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5487 Js 9291/18

Beachtlichkeit eines bereits vor Erlass des Bußgeldbescheids erhobenen Widerspruchs gegen eine Entscheidung im Beschlusswege

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.08.2018 - Aktenzeichen 1 OWi 2 Ss Bs 55/18

DRsp Nr. 2018/12229

Beachtlichkeit eines bereits vor Erlass des Bußgeldbescheids erhobenen Widerspruchs gegen eine Entscheidung im Beschlusswege

Ein vom Betroffenen bereits vor Erlass des Bußgeldbescheids abgegebener Widerspruch gegen eine Entscheidung durch Beschluss ist wirksam, wenn dieser vor Ablauf der Frist des § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG beim Gericht eingegangen ist.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 22. Mai 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den Bußgeldrichter des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 72 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen auf dessen rechtzeitig erhobenen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidiums Rheinpfalz vom 12. Januar 2018 (Az.: 500.04155976.7) durch Beschluss vom 22. Mai 2018 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h mit einer Geldbuße von 70 EUR belegt. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

II.