OLG Hamm - Beschluss vom 21.07.2021
20 U 167/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 19; VVG § 22;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 21.04.2021

Beantwortung von Gesundheitsfragen in einem Antrag zum Abschluss einer KrankheitskostenversicherungArglistige TäuschungDiagnose von altersentsprechenden Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule

OLG Hamm, Beschluss vom 21.07.2021 - Aktenzeichen 20 U 167/21

DRsp Nr. 2022/484

Beantwortung von Gesundheitsfragen in einem Antrag zum Abschluss einer Krankheitskostenversicherung Arglistige Täuschung Diagnose von altersentsprechenden Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule

Tenor

I.

wird der Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 21.04.2021 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; VVG § 19; VVG § 22;

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf welche der Senat Bezug nimmt, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Der im Jahre 1970 geborene Kläger, von Beruf (..), hat bei Beantwortung der Gesundheitsfragen in seinem Antrag auf Abschluss einer Krankheitskostenversicherung Ende des Jahres 2019 arglistig getäuscht.

Die Angriffe der Berufung tragen nicht.

1.