BGH - Urteil vom 08.04.2003
VI ZR 265/02
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 416
MDR 2003, 989
NJW 2003, 2309
VersR 2003, 1126
ZfS 2003, 439
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Darmstadt,

Beaufsichtigungspflichten des Arztes bei starker Sedierung eines ambulant behandelten Patienten

BGH, Urteil vom 08.04.2003 - Aktenzeichen VI ZR 265/02

DRsp Nr. 2003/8570

Beaufsichtigungspflichten des Arztes bei starker Sedierung eines ambulant behandelten Patienten

»Wird ein Patient bei einer ambulanten Behandlung so stark sediert, daß seine Tauglichkeit für den Straßenverkehr für einen längeren Zeitraum erheblich eingeschränkt ist, kann dies für den behandelnden Arzt die Verpflichtung begründen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß sich der Patient nach der durchgeführten Behandlung nicht unbemerkt entfernt.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

Die Kläger machen gegen den Beklagten zu 1 (im folgenden Beklagter), einen zwischenzeitlich in Ruhestand lebenden Chefarzt für Innere Medizin im Kreiskrankenhaus S., Schadensersatzansprüche u. a. auf Ersatz entgangenen Unterhalts geltend.