Der Kläger hat von den Beklagten für 6.200, -- DM einen gebrauchten PKW Kombi gekauft, den sie selber etwa ein Jahr vorher gebraucht erworben hatten. Der schriftliche Kaufvertrag vom 18. April 1980 enthält die vorgedruckte Klausel, der Wagen werde verkauft "gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluß jeder Gewährleistung". Handschriftlich ist in dem Vertragsformular eingetragen: "Das Fahrzeug hat eine Gesamtlaufzeit von 27.600 km."
Die Beklagten hatten das Fahrzeug zum Zweck des Verkaufs dem Tankstellenbesitzer Warias übergeben mit der Bitte um Durchsicht und Durchführung kleinerer Reparaturen, damit das Fahrzeug verkaufsbereit sei. Warias hatte den Kläger als Käufer geworben.
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