BGH - Urteil vom 15.02.1984
VIII ZR 327/82
Normen:
BGB § 133, § 157, § 433, §§ 459 ff.,§ 463 ;
Fundstellen:
BB 1984, 630
DRsp I(130)228a-b
WM 1984, 534
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Bedeutung der Laufleistung des Fahrzeugs beim privaten Gebrauchtwagenverkauf

BGH, Urteil vom 15.02.1984 - Aktenzeichen VIII ZR 327/82

DRsp Nr. 1992/4951

Bedeutung der Laufleistung des Fahrzeugs beim privaten Gebrauchtwagenverkauf

»Zur Frage, welche rechtliche Bedeutung die im Kaufvertrag enthaltene Angabe der Laufleistung des Fahrzeugs beim privaten Verkauf eines Gebrauchtwagens hat (Abgrenzung zu BGH, LM BGB § 463 Nr. 40 = NJW 1981, 1268).«

Normenkette:

BGB § 133, § 157, § 433, §§ 459 ff.,§ 463 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat von den Beklagten für 6.200, -- DM einen gebrauchten PKW Kombi gekauft, den sie selber etwa ein Jahr vorher gebraucht erworben hatten. Der schriftliche Kaufvertrag vom 18. April 1980 enthält die vorgedruckte Klausel, der Wagen werde verkauft "gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluß jeder Gewährleistung". Handschriftlich ist in dem Vertragsformular eingetragen: "Das Fahrzeug hat eine Gesamtlaufzeit von 27.600 km."

Die Beklagten hatten das Fahrzeug zum Zweck des Verkaufs dem Tankstellenbesitzer Warias übergeben mit der Bitte um Durchsicht und Durchführung kleinerer Reparaturen, damit das Fahrzeug verkaufsbereit sei. Warias hatte den Kläger als Käufer geworben.