VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 27.09.2023
13 S 517/23
Normen:
FeV Nr. 9.6 der Anl. 4; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; FeV § 11 Abs. 1 S. 1, 2, 3; SGB V § 31 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 14.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 604/22

Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit eines Inhabers zum Führen von Kfz bei einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis; Anwendung des Arzneimittelprivilegs bei einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis; Neuerteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2023 - Aktenzeichen 13 S 517/23

DRsp Nr. 2023/15817

Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit eines Inhabers zum Führen von Kfz bei einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis; Anwendung des Arzneimittelprivilegs bei einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis; Neuerteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis

1. Die Anwendung des Arzneimittelprivilegs (vgl. Nr. 9.6 der Anlage 4 der FeV) kommt bei einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis nur in Betracht, wenn für den Einsatz von Medizinal-Cannabis eine Indikation nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besteht oder die Verschreibung zumindest ärztlich vertretbar sowie dessen Verabreichung zur Erreichung des Therapieziels unerlässlich (ultima ratio) ist.2. Für die Beurteilung, ob die Behandlung mit Medizinal-Cannabis dem ultima-ratio-Grundsatz genügt, kann auf die hierzu in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 10.11.2022 (u. a. B 1 KR 28/21 R, juris) entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden.