Der Kläger, von Beruf selbständiger Tischlermeister, erlitt bei einem Verkehrsunfall am 15. Dezember 1981, der von dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrer eines Kraftfahrzeugs verschuldet worden war, eine Stauchung der Wirbelsäule im Halswirbelbereich. Im Lendenwirbelbereich war die Wirbelsäule schon vorgeschädigt. Die durch die Schädigung der Halswirbelsäule insgesamt bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 20 %, der unfallbedingte Teil davon 2/3. Die Haftung der Beklagten für die materiellen und immateriellen Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfall ist dem Grunde nach nicht streitig.
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