BGH - Urteil vom 16.10.1990
VI ZR 275/89
Normen:
PflVG (1965) § 3 Nr. 3 Satz 3; PflichtversG § 3 Nr.3 S.3;
Fundstellen:
BGHR BGB § 252 Schätzung 1
BGHR BGB § 852 Abs. 1 Fristbeginn 10
BGHR PflVG (1965) § 3 Nr. 3 Satz 3 Entscheidung 1
DAR 1991, 96
DRsp II(229)255b
JZ 1991, 260
LM § 1965 PflVG Nr. 66
NJW-RR 1991, 470
VRS 80, 330
VersR 1991, 179
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Verden,

Beendigung der Hemmung der Verjährung durch Entscheidung des Kfz-Haftpflichtversicherers

BGH, Urteil vom 16.10.1990 - Aktenzeichen VI ZR 275/89

DRsp Nr. 1992/1001

Beendigung der Hemmung der Verjährung durch Entscheidung des Kfz-Haftpflichtversicherers

»Zu den Anforderungen an die Entscheidung des Kfz-Haftpflichtversicherers für die Beendigung der Hemmung der Verjährung der angemeldeten Schadensersatzansprüche (hier: Verdienstausfall).«

Normenkette:

PflVG (1965) § 3 Nr. 3 Satz 3; PflichtversG § 3 Nr.3 S.3;

Tatbestand:

Der Kläger, von Beruf selbständiger Tischlermeister, erlitt bei einem Verkehrsunfall am 15. Dezember 1981, der von dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrer eines Kraftfahrzeugs verschuldet worden war, eine Stauchung der Wirbelsäule im Halswirbelbereich. Im Lendenwirbelbereich war die Wirbelsäule schon vorgeschädigt. Die durch die Schädigung der Halswirbelsäule insgesamt bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 20 %, der unfallbedingte Teil davon 2/3. Die Haftung der Beklagten für die materiellen und immateriellen Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfall ist dem Grunde nach nicht streitig.