OLG Zweibrücken - Beschluss vom 10.06.2013
1 Ss Bs 15/13
Normen:
GVG § 19 Abs. 1; WÜK Art. 1 Abs. 2; WÜK Art. 1 Abs. 3; WÜK Art. 43 Abs. 1; WÜK Art. 58 Abs. 2; WÜK Art. 71 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Landau (Pfalz), vom 15.11.2012

Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit für Konsularbeamte

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.06.2013 - Aktenzeichen 1 Ss Bs 15/13

DRsp Nr. 2013/16400

Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit für Konsularbeamte

1. Berufskonsularbeamte und die Bediensteten des Verwaltungs- und technischen Personals des von einem Berufskonsuln geleiteten Konsulats genießen „Amtsimmunität“ nach Art. 43 Abs. 1 WÜK. Diese betrifft alle „Handlungen, die in Wahrnehmung konsularischer Aufgaben vorgenommen“ werden; Sie erfasst deshalb nicht nur die Amtshandlung selbst, sondern auch Vorgänge, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit einer konsularischen Aufgabe stehen.2. a) Ein Honorarkonsul ist ein Wahlkonsularbeamter, für die gemäß Art. 1 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Art. 58 Abs. 2 S. 1 WÜK der Art. 43 Abs. 1 WÜK ebenfalls gilt.b) Auf Konsularbeamte aber, die Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, kommt gemäß Art. 1 Abs. 3 WÜK der Art. 71 Abs. 1 S. 1 WÜK zur Anwendung, wonach die Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates nur für „in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommene Amtshandlungen“gilt, also enger als die Amtsimmunität nach Art. 43 Abs. 1 WÜK ist und - im Gegensatz zur Amtsimmunität - nur die Amtshandlung selbst umfasst.