KG - Beschluss vom 02.09.2015
3 Ws (B) 447/15 - 122 Ss 125/15
Normen:
StVG § 25; OWiG § 73 Abs. 2; OWiG § 51 Abs. 3; OWiG § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 12.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 297 OWi 444/15

Befugnisse eines nur mit einer Verteidigervollmacht versehenen Rechtsanwalts in der AbwesenheitsverhandlungAnforderungen an einen BeweisantragRevisionsrechtlicher Prüfungsmaßstab im Falle der Behandlung einer Beweisanregung als Beweisantrag durch das Tatgericht

KG, Beschluss vom 02.09.2015 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 447/15 - 122 Ss 125/15

DRsp Nr. 2015/16910

Befugnisse eines nur mit einer Verteidigervollmacht versehenen Rechtsanwalts in der Abwesenheitsverhandlung Anforderungen an einen Beweisantrag Revisionsrechtlicher Prüfungsmaßstab im Falle der Behandlung einer Beweisanregung als Beweisantrag durch das Tatgericht

1. Der mandatierte Rechtsanwalt, der keine Vertretungsvollmacht (§ 73 Abs. 3 OWiG) vorlegen kann, darf in der Abwesenheitsverhandlung nach § 74 Abs. 1 OWiG gleichwohl als Verteidiger auftreten und Anträge stellen. Er darf für den Betroffenen aber keine Erklärungen abgeben oder entgegennehmen. 2. Hat das Tatgericht eine Beweisanregung als Beweisantrag behandelt, so bleibt revisionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für die Verbescheidung die allgemeine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO bzw. § 77 Abs. 1 OWiG) und nicht das Beweisantragsrecht (§ 244 Abs. 3 StPO, § 77 Abs. 2 OWiG).

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juni 2015 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVG § 25; OWiG § 73 Abs. 2; OWiG § 51 Abs. 3; OWiG § 46 Abs. 1;

Gründe: