BGH - Urteil vom 08.11.1984
III ZR 138/83
Normen:
NTS-AGNTS-AG (Gesetz zum NATONATO- Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961, BGBl. II 1183) Art. 12 Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 1985, 57
MDR 1985, 471
NJW 1985, 1081
VRS 68, 196
VersR 1985, 88
ZfS 1985, 71
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Beginn der Klagefrist für Stationierungsschäden

BGH, Urteil vom 08.11.1984 - Aktenzeichen III ZR 138/83

DRsp Nr. 1994/4476

Beginn der Klagefrist für Stationierungsschäden

»Lehnt das Amt für Verteidigungslasten einen Anspruch auf Ersatz von Stationierungsschäden schon dem Grunde nach ab, ohne zur Höhe des Schadens Stellung zu nehmen, so wird durch diese Entschließung die Klagefrist für die Geltendmachung des gesamten abgelehnten Anspruchs nach Grund und Höhe in Lauf gesetzt.«

Normenkette:

NTS-AGNTS-AG (Gesetz zum NATONATO- Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961, BGBl. II 1183) Art. 12 Abs. 3;

Tatbestand:

Bei einem Verkehrsunfall am 31. Oktober 1972 wurde der Versicherungsnehmer D der Klägerin erheblich verletzt. An dem Unfall war außerdem ein niederländisches Militärfahrzeug beteiligt.

Am 17. Februar 1976 beantragte D. bei der Klägerin Berufsförderung durch Umschulung. Die Klägerin meldete ihren Anspruch auf Erstattung der Kosten der Berufsförderung beim Amt für Verteidigungslasten (AVL) in Münster an. Die Anmeldung vom 15. April 1976 wurde am 20. April 1976 abgesandt. Mit Entschließung vom 14. August 1979, die bei der Klägerin am 22. August 1979 einging, lehnte das AVL Münster die Kostenerstattung ab, da die Umschulung nicht durch den Unfall verursacht sei.

Mit ihrer am 22. Oktober 1979 beim Landgericht Münster eingegangenen Klage beantragte die Klägerin,