Beginn der Klagefrist; Rechtsfolgen verzögerter Zustellung der Klage
BGH, Urteil vom 17.03.1983 - Aktenzeichen III ZR 154/81
DRsp Nr. 1994/4719
Beginn der Klagefrist; Rechtsfolgen verzögerter Zustellung der Klage
1. Die Klagefrist nach § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG beginnt mit der Zustellung des ablehnenden Bescheids, auch wenn dieser Bescheid keine vollständige Rechtsbehelfserklärung enthält.2. § 187 S. 2 ZPO gilt auch, wenn durch die Zustellung eine Notfrist gewahrt werden soll; § 187 S. 2 ZPO ist insoweit nicht anwendbar.3. Verzögert sich die ordnungsgemäße Zustellung eine Klage nach § 13StrEG infolge falscher Angabe der Vertretungsbehörde, so ist eine Zustellung 7 Wochen nach der Einreichung noch "demnächst erfolgt" i.S.v. § 270 Abs. 3ZPO, wenn die Verzögerung zwar auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruht, dazu aber auch das Verhalten des Beklagten beigetragen hat.