BGH - Urteil vom 17.03.1983
III ZR 154/81
Normen:
StrEG § 13 ; ZPO § 171 Abs. 1, § 187, § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen:
VRS 65, 415

Beginn der Klagefrist; Rechtsfolgen verzögerter Zustellung der Klage

BGH, Urteil vom 17.03.1983 - Aktenzeichen III ZR 154/81

DRsp Nr. 1994/4719

Beginn der Klagefrist; Rechtsfolgen verzögerter Zustellung der Klage

1. Die Klagefrist nach § 13 Abs. 1 S. 2 StrEG beginnt mit der Zustellung des ablehnenden Bescheids, auch wenn dieser Bescheid keine vollständige Rechtsbehelfserklärung enthält. 2. § 187 S. 2 ZPO gilt auch, wenn durch die Zustellung eine Notfrist gewahrt werden soll; § 187 S. 2 ZPO ist insoweit nicht anwendbar. 3. Verzögert sich die ordnungsgemäße Zustellung eine Klage nach § 13 StrEG infolge falscher Angabe der Vertretungsbehörde, so ist eine Zustellung 7 Wochen nach der Einreichung noch "demnächst erfolgt" i.S.v. § 270 Abs. 3 ZPO, wenn die Verzögerung zwar auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruht, dazu aber auch das Verhalten des Beklagten beigetragen hat.

Normenkette:

StrEG § 13 ; ZPO § 171 Abs. 1, § 187, § 270 Abs. 3 ;
Fundstellen
VRS 65, 415