BGH - Urteil vom 06.02.1990
VI ZR 75/89
Normen:
BGB § 852 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1990, 2147
BGHR BGB § 852 Abs. 1 Kenntnis 6
BGHR BGB § 852 Abs. 1 Kenntnis 7
DAR 1990, 178
DRsp I(147)256a-b
MDR 1990, 708
NJW 1990, 1725
NJW-RR 1990, 606
VRS 79, 3
VersR 1990, 539
WM 1990, 642
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Beginn der Verjährung im Hinblick auf anhängigen Strafprozeß

BGH, Urteil vom 06.02.1990 - Aktenzeichen VI ZR 75/89

DRsp Nr. 1992/1415

Beginn der Verjährung im Hinblick auf anhängigen Strafprozeß

»Die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB wird nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte unterläßt, einen anhängigen Strafprozeß gegen den Schädiger zu verfolgen, um nach dessen rechtskräftigem Abschluß alsbald die für eine Schadensersatzklage erforderlichen Informationen zu erhalten.«

Normenkette:

BGB § 852 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I. Der Kläger erwarb am 15. November 1978 bei der WT-KG, die zur Firmengruppe der WT gehört, für die die Beklagte seit 1972/1973 bis zu deren Zusammenbruch 1980 tätig war, 800 Aktien der T-form AG zum Preis von 100.800 DM.

Der Kläger hat behauptet, bei dem Erwerb der Aktien von den Verantwortlichen der WT, darunter der Beklagten, betrogen worden zu sein. Wie anderen sei auch ihm vorgespiegelt worden, die Aktien der T-form AG hätten einen Markt und könnten jederzeit verkauft werden. Dies sei jedoch, wie den Verantwortlichen, so der Beklagten, bewußt gewesen sei, nicht der Fall gewesen, tatsächlich seien die Aktien ohne jeden Wert gewesen.

Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten Zahlung von 100.800 DM nebst Zinsen verlangt. Die Klageforderung ist erstmals durch bei Gericht am 29. August 1985 eingegangenen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids anhängig geworden.