OLG Köln - Beschluss vom 14.09.2018
16 U 105/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Abs. 3; BGB § 634a Abs. 2 Nr. 1; VOB/B § 13 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2020, 997
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 244/14

Beginn der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen aus einem Bauvertrag bei Vereinbarung eines Verjährungsverzichts

OLG Köln, Beschluss vom 14.09.2018 - Aktenzeichen 16 U 105/17

DRsp Nr. 2019/17129

Beginn der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen aus einem Bauvertrag bei Vereinbarung eines Verjährungsverzichts

Zur Arglist und Organisationspflichtverletzung als Voraussetzung einer verlängerten Verjährung der Mängelansprüche nach § 634 a BGB bei der Bauwerkerstellung durch einen Generalunternehmer.

Haben die Parteien eines Bauvertrages einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zu einem bestimmten Datum vereinbart und ist die Klageschrift vor diesem Datum bei dem angerufenen Gericht eingereicht worden, so erstreckt sich die hierdurch bewirkte Hemmung der Verjährung nur auf in der Klageschrift angeführte Mängel, nicht jedoch auf solche, die erst nach Ablauf der (verlängerten) Verjährungsfrist gerügt worden sind.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.06.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 244/14 - wird nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückgewiesen.

2.

Die Kosten der Berufung einschließlich der der Anschlussberufung trägt die Klägerin.

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.