OLG Köln - Beschluss vom 01.07.2020
7 U 163/19
Normen:
BGB a.F. § 631; BGB § 634 a; BGB § 640; ZPO § 72;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 258/16

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Planungsfehlern eines Architekten

OLG Köln, Beschluss vom 01.07.2020 - Aktenzeichen 7 U 163/19

DRsp Nr. 2020/12512

Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Planungsfehlern eines Architekten

1. Eine konkludente Abnahme der Leistungen des nur planenden Architekten aus Leistungsphase 5 setzt nicht die Fertigstellung des Gesamtbauvorhabens voraus.2. Dies gilt auch in den Fällen der nacheinander erfolgenden Beauftragung des Architekten mit zunächst den Leistungsphasen 2-4, sodann Leistungsphase 5 und zuletzt Leistungsphasen 6-8.3. Die Streitverkündung an den Architekten ist gemäß § 72 ZPO in Bezug auf Schadensersatzansprüche wegen Bauüberwachungsmängeln auch dann unzulässig, wenn im Rechtsstreit gegen den Generalunternehmer auch Planungsmängel des Architekten im Raume stehen, derentwegen eine Streitverkündung mangels gesamtschuldnerischer Haftung des Architekten mit dem Bauunternehmer zulässig ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (17 O 258/16) vom 07.06.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.