OLG Hamm - Urteil vom 22.04.1998
20 U 246/97
Normen:
VVG § 12 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1250
OLGReport-Hamm 1998, 324
VersR 1999, 577

Beginn der Verjährungsfrist für die Rechtsschutzversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen 20 U 246/97

DRsp Nr. 1998/17309

Beginn der Verjährungsfrist für die Rechtsschutzversicherung

»Für die Rechtsschutzversicherung beginnt der Lauf der Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer mit der Entstehung von Rechtskosten, wegen derer er den Versicherer in Anspruch nehmen will, rechnen muß. Das ist jedenfalls bei der Erhebung einer eigenen Klage der Fall.«

Normenkette:

VVG § 12 ;

Gründe:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Rechtsschutzversicherung, die auch den Finanzgerichtsrechtsschutz für Firmen und freie Berufe zum Gegenstand hat, auf Gewährung von Versicherungsschutz für eine vom Kläger und gemeinsam mit ihm in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin) tätigen anderen Ärzten im November 1994 angestrengten Finanzgerichtsstreit vor dem Finanzgericht Münster in Anspruch.

Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie macht geltend, versichert sei der Kläger als Einzelarzt und nicht als Mitglied einer Gemeinschaftspraxis. Außerdem sei sie erst mit Anwaltsschriftsatz vom 19.12.1995 von der bereits am 22.11.1994 eingereichten Klage informiert worden, so daß sie wegen verspäteter Anzeige leistungsfrei geworden sei.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung der Beklagten, die sich nunmehr auch auf Verjährung beruft.