Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Rechtsschutzversicherung, die auch den Finanzgerichtsrechtsschutz für Firmen und freie Berufe zum Gegenstand hat, auf Gewährung von Versicherungsschutz für eine vom Kläger und gemeinsam mit ihm in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin) tätigen anderen Ärzten im November 1994 angestrengten Finanzgerichtsstreit vor dem Finanzgericht Münster in Anspruch.
Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie macht geltend, versichert sei der Kläger als Einzelarzt und nicht als Mitglied einer Gemeinschaftspraxis. Außerdem sei sie erst mit Anwaltsschriftsatz vom 19.12.1995 von der bereits am 22.11.1994 eingereichten Klage informiert worden, so daß sie wegen verspäteter Anzeige leistungsfrei geworden sei.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung der Beklagten, die sich nunmehr auch auf Verjährung beruft.
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