BAG - Urteil vom 25.04.2023
9 AZR 253/22
Normen:
GG Art. 7 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 22 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB _ 611a nF Nr. 7
ArbRB 2023, 130
ArbRB 2023, 327
AuR 2023, 301
BB 2023, 2163
DB 2023, 2384
EzA-SD 2023, 6
EzA-SD 2023, 7
MDR 2023, 1598
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 20 vom 25.04.2023
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1249/21
ArbG Detmold, vom 15.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 732/20

Begrenzte revisionsrechtliche Überprüfung des Rechtsbegriffs des ArbeitnehmersZwingende Beachtung des § 611a Abs. 1 BGB bei privatrechtlichen DienstleistungsvereinbarungenWertende Gesamtbetrachtung bei der Feststellung eines Arbeits- oder sonstigen VertragsverhältnissesMindestlohn als unabdingbarer Mindestschutz bei weisungsabhängigen ArbeitsleistungenFreie Vertragsgestaltung bei Religions- und WeltanschauungsgemeinschaftenWesensmerkmale von Religions- und WeltanschauungsgemeinschaftenKein Schutz der WRV oder des GG für spirituelle Gemeinschaften ohne Systembildung und Weltdeutung

BAG, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 253/22

DRsp Nr. 2023/6000

Begrenzte revisionsrechtliche Überprüfung des Rechtsbegriffs des Arbeitnehmers Zwingende Beachtung des § 611a Abs. 1 BGB bei privatrechtlichen Dienstleistungsvereinbarungen Wertende Gesamtbetrachtung bei der Feststellung eines Arbeits- oder sonstigen Vertragsverhältnisses Mindestlohn als unabdingbarer Mindestschutz bei weisungsabhängigen Arbeitsleistungen Freie Vertragsgestaltung bei Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Wesensmerkmale von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften Kein Schutz der WRV oder des GG für spirituelle Gemeinschaften ohne Systembildung und Weltdeutung

1. Kommt eine aufgrund Vereinsmitgliedschaft und zur Förderung des Vereinszwecks zu erbringende fremdbestimmte, weisungsgebundene Tätigkeit ihrer Verbindlichkeit nach einer arbeitsvertraglichen Pflicht gleich, ist jedenfalls dann zwingend von einem Arbeitsverhältnis auszugehen, wenn die beschäftigte Person nicht aufgrund ihrer Arbeitsleistung ähnlich einem Arbeitnehmer sozial geschützt ist. Als unabdingbarer Mindestschutz auf Entgeltebene ist dabei der gesetzliche Mindestlohn zu garantieren.