BGH - Beschluss vom 26.08.2003
5 StR 145/03
Normen:
StPO § 153 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 48, 331
DRsp IV(452)136a-b
JR 2005, 31
JZ 2004, 737
NJW 2004, 375
NStZ 2004, 218
NStZ 2004, 633

Begrenzter Strafklageverbrauch durch Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit

BGH, Beschluss vom 26.08.2003 - Aktenzeichen 5 StR 145/03

DRsp Nr. 2004/14472

Begrenzter Strafklageverbrauch durch Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit

1. Eine gerichtliche Einstellungsentscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügigkeit führt zum - beschränkten - Strafklageverbrauch. 2. Umfang und Grenzen des Strafklageverbrauchs, und zwar entsprechend der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Entscheidung.

Normenkette:

StPO § 153 Abs. 2 ;

Gründe (Auszug):

"Ob einer gerichtlichen Entscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO überhaupt strafklageverbrauchende Wirkung zukommen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. ... In der Literatur ist das Meinungsbild uneinheitlich. ...

Der Senat bejaht einen jedenfalls beschränkten Strafklageverbrauch bei einer gerichtlichen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO. Dies erfordert schon der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Die Verfassungsnorm des Art. 20 Abs. 3 GG schützt grundsätzlich das Vertrauen darauf, dass die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzl. Rechtsfolgen anerkannt bleiben ... . Damit wäre es - auch jenseits von Art. 103 Abs. 3 GG - unvereinbar, wenn ein Sachverhalt, der richterlicher Würdigung unterzogen wurde, jederzeit in einem erneuten Verfahren wiederum zum Gegenstand richterlicher Entscheidung gemacht werden könnte.