OLG München - Endurteil vom 16.11.2018
10 U 1885/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 286
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 11.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 2804/16

Begrenzung der Höhe unfallbedingter Reparaturkosten bei einem Fahrrad

OLG München, Endurteil vom 16.11.2018 - Aktenzeichen 10 U 1885/18

DRsp Nr. 2018/18496

Begrenzung der Höhe unfallbedingter Reparaturkosten bei einem Fahrrad

Grundsätzlich kann ein Geschädigter im Totalschadensfall ausnahmsweise die voraussichtlichen Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung erstattet verlangen, wenn diese Summe den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt. Dies gilt auch, wenn das beschädigte Fahrzeug ein Fahrrad ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 01.06.2018 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 11.05.2018 (Az. 5 O 2804/16) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 24.08.2016 zu zahlen.

II.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 24.08.2016 zu zahlen.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Von den Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz) tragen der Kläger 96% und die Beklagten gesamtschuldnerisch 4%.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.