BGH - Urteil vom 17.06.2004
III ZR 230/03
Normen:
StromkreuzungsRL (1956) § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1265
NVwZ-RR 2006, 218
UPR 2005, 77
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Begriff der Änderung von Bahnanlagen; Erstattungspflicht der Bahn für Kosten der Änderung von Stromleitungen

BGH, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen III ZR 230/03

DRsp Nr. 2004/11580

Begriff der Änderung von Bahnanlagen; Erstattungspflicht der Bahn für Kosten der Änderung von Stromleitungen

»a) Die Ersetzung eines höhengleichen Bahnübergangs durch einen höhenverschiedenen führt in der Regel zu einer Änderung von Bahnanlagen im Sinne von § 9 Abs. 2 SKR 56 (Fortführung zum Senatsbeschluß vom 29. Januar 2004 - III ZR 194/03).b) Die Bahn ist in diesen Fällen in der Regel auch dann Mitveranlasser der Änderung von Stromleitungen, wenn die Herstellung einer Straßenunterführung vorwiegend den Interessen des Straßenverkehrs dient, da zugleich die Sicherheit und Leichtigkeit des Bahnverkehrs verbessert wird.«

Normenkette:

StromkreuzungsRL (1956) § 9 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist ein Stromversorgungsunternehmen. Die Beklagte betreibt das bundesweite Eisenbahnschienennetz. Die Parteien streiten über die Kosten, die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Umbau der vormals höhengleichen Bahnübergänge in den Bereichen der L. Allee in H.-W. und der C. Straße in H.-B. entstanden.