OLG Celle - Urteil vom 12.05.2010
14 U 166/09
Normen:
SGB VII § 105; SGB VII § 8;
Fundstellen:
r+s 2010, 483
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 30.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 71/09

Begriff der betrieblichen Tätigkeit i.S. von § 105 SGB VII; Haftungsbeschränkungen bei einer Fahrt zu einer Prüfung im Rahmen einer vom Arbeitsamt geförderten Ausbildung

OLG Celle, Urteil vom 12.05.2010 - Aktenzeichen 14 U 166/09

DRsp Nr. 2010/19037

Begriff der betrieblichen Tätigkeit i.S. von § 105 SGB VII; Haftungsbeschränkungen bei einer Fahrt zu einer Prüfung im Rahmen einer vom Arbeitsamt geförderten Ausbildung

1. Um die Haftungsbeschränkung des § 105 SGB VII zu begründen, kommt es entscheidend darauf an, ob eine betriebliche (betriebsbezogene) Tätigkeit vorliegt, die dem Schädiger von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen wird oder von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt wird. Ob der Schädiger Betriebsangehöriger ist und insoweit dem Weisungs- und Direktionsrecht des Inhabers des Unfallbetriebs bzw. dessen Bevollmächtigten unterliegt und ob er die Fürsorgepflicht des Unfallbetriebs beanspruchen kann, ist hierfür unbeachtlich. 2. Bei der beruflichen Ausbildung bilden die vorgeschriebenen Prüfungen den natürlichen Abschluss der Ausbildung und sind deren Bestandteil, unabhängig davon, wo die Abschlussprüfung stattfindet und welche Stelle sie abnimmt. Eine Fahrt zum Prüfungsort dient damit der Ausbildung. Sie kann betriebliche Tätigkeit sein.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 30. Oktober 2009 abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.433,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. März 2009 zu zahlen.