OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.10.2000
2 Ss 33/00
Normen:
FeV § 25 Abs. 3 ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 146

Begriff der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit; Veränderung der Bauart

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2000 - Aktenzeichen 2 Ss 33/00

DRsp Nr. 2005/13421

Begriff der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit; Veränderung der Bauart

1. "Durch die Bauart bestimmt" im Sinne von § 25 Abs. 3 FeV ist die Höchstgeschwindigkeit nur dann, wenn sie ihren Grund in der konstruktiven Beschaffenheit derjenigen Bauteile hat, die die Fortbewegung des Fahrzeugs ermöglichen, z.B. Fahrgestell, Motor, Bereifung und Getriebe. Es genügt nicht, wenn technische Vorkehrungen verhindern, dass eine vorhandene technische Leistung nicht ausgenutzt werden kann. 2. Die Blockierung des 3. und 4. Gangs und der Einbau einer Drehzahlbegrenzung stellen keine Bauartveränderung des ursprünglich mit einer höheren Fahrleistung aufgrund einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs dar.

Normenkette:

FeV § 25 Abs. 3 ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen
NZV 2002, 146