OLG Hamm - Urteil vom 04.05.2018
7 U 37/17
Normen:
StVO § 35 Abs. 5a; StVO § 38; ZPO § 282; ZPO § 296 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 989
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 24.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 227/16

Begriff der Einsatzfahrt i.S. von § 35 Abs. 5a StVOHaftungsverteilung bei einem Unfall auf einer EinsatzfahrtZurückweisung von wenige Tage vor dem Verhandlungstermin bei Gericht eingereichtem neuen Vorbringen

OLG Hamm, Urteil vom 04.05.2018 - Aktenzeichen 7 U 37/17

DRsp Nr. 2018/8542

Begriff der Einsatzfahrt i.S. von § 35 Abs. 5a StVO Haftungsverteilung bei einem Unfall auf einer Einsatzfahrt Zurückweisung von wenige Tage vor dem Verhandlungstermin bei Gericht eingereichtem neuen Vorbringen

Eine Einsatzfahrt i.S.d. § 35 Abs. 5a StVO liegt vor, wenn sich der Fahrer nach der ihm bekannten Lage für berechtigt halten durfte, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen. Auf eine spätere objektive Betrachtung nach Beendigung der Einsatzfahrt kommt es nicht an. Auch bei einer objektiv unberechtigten Nutzung von Sondersignalen gilt für andere Verkehrsteilnehmer gemäß § 38 StVO das Gebot, freie Bahn zu schaffen. Der Fahrer des Sonderfahrzeugs kann in einem solchen Fall aber (mit)haften. Wer sich auf das Vorliegen einer Einsatzfahrt beruft, ist für die Voraussetzungen darlegungs- und beweisbelastet. Hierfür reicht die bloße Vorlage des Einsatzprotokolls in der Regel nicht.